Satzung der Wirtschaftsjunioren Bad Kreuznach :
§1 Name, Sitz
Die Vereinigung führt den Namen "Wirtschaftsjunioren Bad Kreuznach" (nachstehend "Vereinigung" genannt). Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Führungs- und Führungsnachwuchskräften aus dem Bereich der Wirtschaft im Alter bis zu 40 Jahren. Ehemalige Mitglieder über 40 Jahre können die Vereinigung als fördernde Mitglieder oder aufgrund besonderer Verdienste als Ehrenmitglieder angehören. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bad Kreuznach.
§2 Aufgaben
Die Vereinigung will in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer zu Koblenz insbesondere einen regelmäßigen Erfahrungs- und Gedankenaustausch im Dialog mit anderen gesellschaftlichen Gruppen fördern;
die Interessen der Wirtschaft und den unternehmerischen Standpunkt in der Gesellschaft durch überbetriebliches Engagement und aktive Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Wirtschafts-, Gesellschafts- und Sozialpolitik vertreten;
die Einführung des Führungsnachwuchses in die Wirtschaftssprache und Arbeitswelt;
die Vermittlung von Kenntnissen über wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitische Zusammenhänge und Erfordernisse;
das Zusammengehörigkeitsgefühl von Führungs- und Führungsnachwuchskräften durch Erarbeiten gemeinamer Standpunkte stärken und das Verantwortungsbewusstsein für eine zeitgemäße Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft wecken.
Der eigenständige Charakter der Vereinigung wird durch die Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer nicht berührt. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann sein, wer Führungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnimmt oder für die Übernahme solcher Aufgaben herangebildet wird.
Ausnahmsweise können auch andere Presonen Mitglieder werden, die den Zielsetzungen der Vereinigung durch ihre beruflichen Tätigkeit nahestehen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen der Vereinigung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 40 Jahre alt wird. Die Mitgliedschaft kann auch über das 40. Lebensjahr hinaus ohne aktives und passives Wahlrecht fortgesetzt werden.
Die Mitgliedschaft endet im übrigen durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand mitgeteilt werden. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied den in §2 formulierten Zielen erheblich zuwiderhandelt.
Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über einen Einspruch über den Entscheid des Vorstandes und den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird die Vereinigung von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
§4 Beiträge
Die Vereinigung erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt. Soweit der Beitrag von einem Mitglied privat zu zahlen ist, kann die Höhe des Mitgliedsbeitrages durch Vorstandsbeschluss bis zu 50 Prozent reduziert werden.
§5 Organe
Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Bestellung des Rechnungsprüfers, die Erteilung von Entlastungen, grundsätzliche Fragen der Juniorenarbeit sowie sonstige, in dieser Satzung festgelegte Fälle.
Mindestens einmal jährlich, und zwar im Dezember oder Januar des Folgejahres, findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Abs. 1 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
Bei Einhaltung der Einberufungsvorschrift kann über Angelegenheiten des Abs. 1 auch in einer anderen Mitgliederversammlung entschieden werden. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder hat dies zu geschehen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussfähig, so ist eine weitere mit der gleichen Tagesordnung einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Jedes anwesende wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Über die Beschlüsse und Personalentscheidungen ist auf Antrag in geheimer Wahl abzustimmen.
Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefasst werden, ist ein vom Vortand unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.
§7 Vorstand
Der Vorstand vertritt die Vereinigung in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für die Vereinigung nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
Der Vorstand besteht aus vier, höchstens acht Mitgliedern. Jedes Jahr werden die Vorstandsmitglieder auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
Der Vorstandsvorsitzende (Sprecher) und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Sprecher repräsentiert die Vereinigung nach außen, leitet die Sitzungen des Vorstandes und führt den Vorsitz bei Veranstaltungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter und durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. In dringenden Fällen ist er berechtigt, selbständig zu entscheiden, wenn eine Befragung der übrigen Vorstandsmitglieder zeitlich nicht möglich ist. Bei Sitzungen des Vorstandes kann der zuständige Referent der Industrie- und Handelskammer sowie der Sprecher des vorangegangenen Vorstandes beratend teilnehmen.
Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und Rechnungslegung verantwortlich und hat der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vorzulegen. Im übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
§8 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten Arbeitsgruppen mit beratender Funktion aus Mitgliedern und Sachverständigen einsetzen. Die Berufung der Mitglieder einer Arbeitsgruppe und ihres Vorsitzenden und Stellvertreters obliegt dem Vorstand.
Die Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt für ein Jahr bzw. für die Dauer der Tätigkeit. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§9 Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
Die Vereinigung ist Mitglied der "Wirtschaftsjunioren Deutschland". Sie ist zugleich über diese Organisation Mitglied der Jaycees International.
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Vereinigung kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Industrie- und Handelskammer zu Koblenz.
Die Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.